VVGE 2007/08 Nr. 47, S. 211: Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG; Art. 77 und Art. 166 Abs. 2 LwG; Art. 6 Abs. 3 SöBV Entscheide des Regierungsrates betreffend Festsetzung des Normalbesatzes nach Sömmerungsbeitragsverordnung sind an das Bundesverwal
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VVGE 2007/08 Nr. 47, S. 211: Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG; Art. 77 und Art. 166 Abs. 2 LwG; Art. 6 Abs. 3 SöBV Entscheide des Regierungsrates betreffend Festsetzung des Normalbesatzes nach Sömmerungsbeitragsverordnung sind an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2007 Aus den Erwägungen: 2.a) Gegen Entscheide des Regierungsrates ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) zulässig, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid die staatsrechtliche Beschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Die Abschaffung dieser Rechtsmittel mit dem neuen Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz) vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) änderte dabei an der Zulässigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, da die neue Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG sowie die subsidiäre Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG die in Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG noch erwähnte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ersetzen. Sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des BGG war bzw. ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG jedoch nur gegeben, wenn gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts unmittelbar ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben ist. Ist gegen den Entscheid der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde zunächst ein Weiterzug an eine andere Gerichtsinstanz des Bundes zulässig (insbesondere an das Bundesverwaltungsgericht; vgl. nachfolgend), so ist nach Wortlaut ("gegen den letztinstanzlichen ...") sowie Sinn und Zweck der Regelung die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
b) Die hier zu beurteilende Festsetzung des Normalbesatzes erfolgte aufgrund der Verordnung des Bundesrates über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung) vom 29. März 2000 (SöBV; SR 910.133), welche gestützt auf Art. 77 Abs. 2 und 3, Art. 168 und Art. 177 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) erlassen worden ist. Gemäss Art. 77 LwG richtet der Bund für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden Beiträge aus (Abs. 1), wobei der Bundesrat gemäss Abs. 2 die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden (Bst. a), den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach Normalbesatz (Bst. b) sowie die zulässige Bestossung und weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Beitragsberechtigung (Bst. c) bestimmt. Der Bundesrat erlässt dazu gemäss Art. 177 LwG die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a SöBV setzt der Kanton für jeden Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz für Schafe, ohne Milchschafe fest. Der Entscheid über die Festsetzung des Normalbesatzes erging somit gestützt auf eine Ausführungsbestimmung zum Landwirtschaftsgesetz.
c) Die Zuständigkeit richtet sich daher nach Art. 166 Abs. 2 LwG. Dieser hatte in seiner bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung folgenden Wortlaut: "Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden." In der ab dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung dieser Bestimmung wurde die Rekurskommission EVD durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007, Erw. 2.2). Beim Beschluss des Regierungsrates handelt es sich nach dem Gesagten und gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (GDB 130.1) um eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG (zum Begriff der "Verfügung" im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.422/2000 vom 6. April 2001, Erw. 2). Da es sich bei den Sömmerungsbeiträgen zudem nicht um Strukturförderungsmassnahmen, sondern gemäss Systematik des LwG um ökologische Direktzahlungen handelt, ergibt sich, dass nicht das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob der Normalbesatz zu Recht gekürzt worden ist, zuständig ist, sondern die Rekurskommission EVD bzw. das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3154/2007 vom 23. Juli 2007, Erw. 1.2, in welchem sich dieses im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG zur Beurteilung einer Beschwerde als zuständig befand, welche eine Verfügung betreffend Sömmerungsbeiträge zum Gegenstand hatte). (Mit Urteil vom 18. Januar 2008 bejahte das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit). de| fr | it Schlagworte entscheid bundesverwaltungsgericht verwaltungsgericht zuständigkeit bundesgericht regierungsrat gesetz ausführungsbestimmung bundesrat evd rechtsmittel staatsrechtliche beschwerde verordnung direktzahlung verwaltungsbeschwerde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.82 Art.113 LwG: Art.166 LwG: Art.77 Art.166 Art.168 Art.177 LwG: Art.166 SöBV: Art.6 Weitere Urteile BGer 2A.422/2000 2A.515/2006 VVGE 2007/08 Nr. 47 Entscheide BVGer B-3154/2007